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Satzung der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung e.V. in der Fassung vom 18. März 1995
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§ 1 Name Sitz Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufs- und Volksbildung, insbesondere die Förderung der Berufsbildung deutscher Juristen und anderer Interessierter auf dem Gebiete des amerikanischen Rechts sowie die Förderung amerikanischer Juristen und anderer Interessierter auf dem Gebiet des deutschen Rechts.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vermittlung der Kenntnis des Rechts und der Rechtseinrichtungen der USA und der Bundesrepublik Deutschland durch Veröffentlichungen, Vorträge und andere Veranstaltungen sowie durch Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten über Fragen, die für die Juristen beider Länder von Bedeutung sind, und durch Förderung des Juristenaustausches.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vereinsmittel
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können alle Personen mit besonderem Interesse für amerikanisches Recht werden, vor allem solche, die in den Vereinigten Staaten studiert haben.
- Juristische Personen können ebenfalls Mitglied des Vereins werden.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder –ausgenommen Ehrenmitglieder – sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in dem Verein erlischt
- durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird;
- durch Ausschluß, der bei einem Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand beschlossen werden kann, das ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen;
- durch Beschluß des Vorstandes, mit dem festgestellt wird, daß ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und es den Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht entrichtet hat.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung schriftlich einberufen. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Eine zweite, mit gleicher Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufende Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für ein Jahr. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen, prüft und genehmigt die Jahresabrechnung und entlastet den Vorstand.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
- Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens von 10 Prozent der Mitglieder. Das Stimmrecht kann schriftlich ausgeübt bzw. durch schriftliche Vollmacht auf anwesende Mitglieder übertragen werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
- Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, einem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und einem 2. stellvertretenden Vorsitzenden sowie vier weiteren Mitgliedern. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes weitere Vorstandsmitglieder wählen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl durchzuführen, falls diese nicht vor Ablauf erfolgt ist.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder; schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist zulässig.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden einberufen; mindestens zwei Vorstandsmitglieder können seine Einberufung verlangen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der 1. und 2. Stellvertreter. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden, durch den 1. stellvertretenden oder durch den 2. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 9 Beirat
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren einen Beirat bestimmen, der den Vorstand unterstützt und berät.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Mitglieder aufgelöst werden.
- Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und Vollmacht zur Regelung des Aktivvermögens und zur Begleichung der Schulden erhalten.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluß nach Abs. 1.
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