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  1. Graduiertenstudium oder Praktikum i.R.d. Referendarzeit oder Promotions- bzw. Forschungsaufenthalt in den USA
    Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise es für einen jungen Juristen am günstigsten ist, seine Ausbildung in den USA abzurunden, läßt sich schwer geben. Nach aller Erfahrung spricht vieles dafür, nicht zu früh in die USA zu gehen, da der Wert eines „Vergleichs“ der Rechtsordnungen um so größer ist, je besser man sich bereits im eigenen Recht auskennt, d.h. je weiter man in der Ausbildung fortgeschritten ist. Ein Rechtsstudium in den USA kommt frühestens nach dem 1. Staatsexamen in Betracht; ein Studium nach dem 2. Staatsexamen ist keineswegs „zu spät“.

  2. Master-Studium
    Ein Studium an der Law School einer amerikanischen Universität sollte mit dem Ziel begonnen werden, dort ein Master-Programm zu absolvieren (Abschluss: LL.M., M.C.L. bzw. M.C.J.). Das Master-Programm dauert in der Regel ein akademisches Jahr, d.h. etwa von September bis Juni. Obwohl es sicher einen erheblichen größeren Arbeits- und Zeitaufwand erfordert als entsprechende Studien an einer deutschen Universität, bleibt normalerweise noch etwas Zeit übrig, um auch „Land und Leute“ näher kennenzulernen. Der Vorteil des Studiums an einer Law School liegt darin, daß es als Ausgangspunkt für die verschiedensten beruflichen Wünsche dienen kann.

    Weitere Informationen:
    » Masterführer
    » Kanzleistipendien
    » Artikel Karriereführer Recht

  3. Referendarstage
    Die Möglichkeit der Auslandswahlstation während der Referendarausbildung stellt eine gute Chance dar, einen Einblick in den amerikanischen Rechtskreis zu nehmen. Dies gilt vor allem für einen jungen Juristen, der sich entschlossen hat, später als Anwalt im internationalen Bereich tätig zu werden. Die Referendarstage eignet sich aber auch als Vorbereitung für ein später – nach dem 2. Staatsexamen – beabsichtigtes Master-Studium in den USA.
    Seit mehr als 20 Jahren ist die DAJV bemüht, amerikanische Rechtsanwaltskanzleien für die Ausbildung deutscher Referendare und Studenten zu gewinnen. Informationen zum DAJV „Internship Service“, siehe dort.

    Weitere Informationen:
    » Praktikumsleitfaden

  4. Praktikum
    Für einen Volljuristen, der auf eine Vergütung angewiesen ist, ergibt sich die Möglichkeit einer Tätigkeit in einem amerikanischen Anwaltsbüro nur, wenn er sich dort persönlich vorstellt und über Spezialkenntnisse verfügt, die für das betreffende Anwaltsbüro von besonderem Interesse sind. Eine Teilnahme am „DAJV-Internship Service“ scheidet für Volljuristen aus.

    Weitere Informationen:
    » Bewerbungsführer
 
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Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung e.V. DAJV Alte Bahnhofstraße 10 D-53173 Bonn
Tel. +49 (0) 228 - 36 13 76 Fax +49 (0) 228 - 35 79 72 E-Mail: mail@dajv.de