By Markus Lieberknecht

Ein mittelalterlicher Goldschatz mit bewegter Geschichte, der lange Schatten des “Dritten Reiches” und die Frage, wann ein Staat über den anderen zu Gericht sitzen darf – das sind die aufsehenerregenden Zutaten im Fall Federal Republic of Germany et al. v. Philipp et al., den jüngst der U.S. Supreme Court zu entscheiden hatte.

Ausgangspunkt der am 3. Februar ergangenen Entscheidung ist eine vor einem U.S. District Court erhobene Klage, mit der zwei US-Amerikaner und ein Brite die Bundesrepublik Deutschland und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz für den Verlust von Stücken aus dem sogenannten Welfenschatz in Anspruch nehmen. Die Kläger sind die Nachfahren jüdischer Kunsthändler, deren Konsortium den Welfenschatz in der Weimarer Republik vom gleichnamigen Adelshaus erworben hatte und die im Jahr 1935 den verbliebenen Teil der Stücke an den preußischen Staat veräußerten – oder aber: veräußern mussten. Der Verkauf sei, so die Kläger, nämlich das Ergebnis einer von Hermann Göring orchestrierten Droh- und Verfolgungskampagne gewesen und zu einem Drittel des Marktwerts erfolgt. Daraus leiteten sie Kompensationsansprüche in Höhe von 250 Millionen US-Dollar. Die fraglichen Gegenstände befinden sich heute in der Obhut der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und werden im Berliner Kunstgewerbemuseum ausgestellt.

Rechtlich warf die Klage insbesondere die Frage auf, ob die Bundesrepublik (in dieser Konstellation) überhaupt der US-Gerichtsbarkeit unterliegt. Die deutschen Beklagten beriefen sich nämlich auf den Grundsatz der Staatenimmunität. In den Blickpunkt rückte damit eine im US-amerikanischen Foreign Sovereign Immunities Act (FSIA) geregelte Ausnahme: Die Immunität ausländischer Staaten findet danach ihre Grenze bei Klagen, die “property taken in violation of international law” betreffen. Die Bundesrepublik pochte gleichwohl auf ihre Immunität, denn es gehe vorliegend – wenn überhaupt – um die Enteignung eigener Staatsbürger. Diese sei anerkanntermaßen nicht völkerrechtswidrig und falle folglich auch nicht unter die Ausnahme im FSIA. Die Kläger hingegen argumentierten, der Verlust der Gegenstände sei ein menschen- und in der Folge auch völkerrechtswidriger “act of genocide” gewesen. Mit anderen Worten: Es handele sich um eine Maßnahme der Judenverfolgung im “Dritten Reich” und damit um einen Teilaspekt des Holocaust.

Mit dieser Argumentation waren die Kläger über zwei Instanzen erfolgreich. Der U.S. Court of Appeals for the District of Columbia Circuit bejahte einen Bruch des Völkerrechts mit klaren Worten: “genocide perpetrated by a state even against its own nationals is a violation of international law.” Die deutsche Gegenposition wurde immerhin in einem Minderheitsvotum des Richters Gregory Katsas aufgegriffen. Dieser hielt der Mehrheitsansicht vor, sie mache aus einem ordentlichen Gericht ein “war crimes tribunal to adjudicate claims of genocide” und bereite damit in den USA den Boden für eine umfassende Gerichtspflichtigkeit ausländischer Staaten wegen hoheitlicher Handlungen auf deren eigenem Territorium. Diese Sichtweise blieb freilich eine dissenting opinion. Bevor der Fall die höchste Instanz erreichte, stand es also 2:0 für die Klägerseite.

Das Urteil des U.S. Supreme Court, für das Chief Justice Roberts als Berichterstatter verantwortlich zeichnet, nähert sich der Frage geradezu schulmäßig. Hintergrund der im FSIA enthaltenen Ausnahme sei der Umstand, dass das Völkerrecht im Ausgangspunkt nur das Verhältnis der Staaten untereinander im Blick habe. Dieses Verhältnis werde durch wechselseitige Eingriffe in die Rechtspositionen fremder Staatsbürger berührt. Im Unterschied hierzu sei die Enteignung der eigenen Staatsbürger von der staatlichen Souveränität umfasst (sog. domestic takings rule). Aus diesem historischen Verständnis des internationalen Enteignungsrechts erkläre sich, so der U.S. Supreme Court, auch die in Streit stehende Ausnahme im FSIA, zumal es für deren Auslegung auf das Rechtsverständnis bei Erlass des Gesetzes im Jahr 1976 ankomme und nicht auf das “moderne” Völkerrecht.

Eine Gerichtsbarkeit für Klagen wegen Menschenrechtsverletzungen, soweit diese mit Eigentumsverletzungen in Zusammenhang stehen, sei dementsprechend weder im Wortlaut noch im Zweck der Regelung angelegt. Eine solche Praxis wäre, so die Urteilsbegründung, sogar völkerrechtswidrig, denn der Grundsatz der Staatenimmunität schütze Staaten eben auch im Fall von Menschenrechtsverletzungen davor, sich vor den Gerichten anderer Staaten verantworten zu müssen. Auch die USA würden schließlich im umgekehrten Fall keinesfalls eine Gerichtspflichtigkeit in Deutschland akzeptieren. Der FSIA lasse sich, so die einstimmige Schlussfolgerung der neun Justices, nicht in einen “all-purpose jurisdictional hook for adjudicating human rights violations” umfunktionieren.

Die von den Klägern angeregte Gelegenheit zum judicial activism hat der U.S. Supreme Court bewusst ausgelassen und sich im Gegenteil klar gegen jede Einmischung in innerdeutsche Angelegenheiten positioniert. Die Entscheidung steht insofern in einer (jüngeren) Tradition der Zurückhaltung, was die Öffnung US-amerikanischer Foren – und damit verknüpft die Anwendung des US-Rechts – bei Auslandssachverhalten betrifft. Auf den Punkt brachte der U.S. Supreme Court diese Linie bereits 2013 in der Kiobel-Entscheidung zum Alien Tort Act mit dem Programmsatz “United States law governs domestically but does not rule the world.” Im aktuellen Fall lässt indes gerade die streng methodische Auslegung das Tor zu einer Klage in den USA einen Spalt weit offen. Der U.S. Supreme Court klammerte nämlich ausdrücklich die Frage aus, ob die Vorfahren der Kläger trotz ihrer Entrechtung durch das Nazi-Regime noch als deutsche Staatsangehörige anzusehen waren, und instruierte den District Court, diesem Punkt nach der Zurückverweisung nachzugehen. Noch ist also die Akte “Welfenschatz” nicht endgültig geschlossen.

 

Der Autor:

Markus Lieberknecht ist Rechtsanwalt bei SZA Schilling, Zutt & Anschütz in Mannheim und Doktorand bei Prof. Dr. Marc-Philippe Weller am Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg. Er ist Ansprechpartner der Young Professionals der DAJV in Heidelberg.

Responsible Editor:

Isabel Cagala, TLB Co-Editor-in-Chief

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U.S. Economic Sanctions and their European Discontents – DAJV