By Jürgen R. Ostertag und Janina Bary

 

Das „neue“ US-Unternehmenstransparenzgesetz (Corporate Transparency Act) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und erlegt SMEs (small and medium sized-enterprises), welche weniger als 20 Vollzeitmitarbeiter in den USA beschäftigen und deren jährliche Bruttoeinnahmen im Jahr unter 5 Mio. US-Dollar liegen, bestimmte Offenlegungspflichten auf. Die konkrete Umsetzung des Gesetzes erfolgt durch Verwaltungsvorschriften, welche am 29. September 2022 erlassen wurden und zum 01. Januar 2024 in Kraft treten werden.

 

Wer ist betroffen?

  1. Unternehmen

Betroffen sind sowohl bereits bestehende und als auch neu zu gründende US- und Nicht-US-Unternehmen, die in den USA geschäftlich tätig und als solche dort registriert sind.

  1. Wirtschaftlicher Eigentümer

Unternehmen werden ihre wirtschaftlichen Eigentümer („Beneficial Owners“) an das US-Finanzministerium melden müssen. Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine natürliche Person, die direkt oder indirekt eine (a) wesentliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder (b) mindestens 25 % der Anteile des Unternehmens besitzt oder kontrolliert. Eine „wesentliche Kontrolle“ gilt als gegeben bei Mitgliedern der Geschäftsleitung, der Befugnis zur Ernennung oder Abberufung der Geschäftsleitung und bei Leitung, Festlegung oder Entscheidung wichtiger Angelegenheiten des Unternehmens.

  1. Antragsteller

Die Offenlegungspflichten betreffen ebenfalls Personen, die das Unternehmen in den USA gründen oder ausländische Gesellschaften in den USA registrieren („Antragsteller“).

Wer ist ausgenommen?

Dem Corporate Transparency Act unterliegen nicht (a) Unternehmen mit mehr als 20 Vollzeitmitarbeitenden, einem Umsatz von mehr als 5 Mio. US-Dollar und einer physischen Geschäftspräsenz in den USA, sowie (b) Unternehmen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften umfangreichen Berichtspflichten unterliegen. Darunter fallen beispielsweise Unternehmen, die nach dem Securities Exchange Act von 1934 registriert sind, sowie unter anderem Wertpapieremittenten, Wertpapiermakler oder -händler, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Versicherungsgesellschaften, steuerbefreite Unternehmen und inaktive Unternehmen.

Welche Informationen müssen mitgeteilt werden?

  1. Unternehmen

Über das Unternehmen sind folgende Informationen mitzuteilen: (a) Firma, (b) Geschäftsadresse, (c) Gründungsstaat und (d) Steueridentifikationsnummer.

  1. Wirtschaftlicher Eigentümer sowie Antragsteller

Über den Wirtschaftlichen Eigentümer sowie Antragsteller sind folgende Angaben zu machen: (a) Name, (b) Geburtsdatum, (c) aktuelle Wohnadresse oder Geschäftsadresse und (d) Identifikationsnummer aus einem amtlichen Lichtbildausweis samt Abbildung des amtlichen Lichtbildausweises. Dies betrifft den Antragssteller jedoch nur, wenn die Gründung der Gesellschaft nach dem 01. Januar 2024 erfolgt.

Wann muss die Offenlegung erfolgen?

Ab dem 01. Januar 2024 müssen neu gegründete und registrierte Unternehmen innerhalb von 30 Kalendertagen Meldung machen. Bereits bestehende Unternehmen müssen der Meldepflicht bis zum 01. Januar 2025 nachkommen. Entsteht die Meldepflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt oder entfällt diese nachträglich, ist dies jeweils innerhalb von 30 Kalendertagen anzuzeigen. Korrekturen sowie Aktualisierungen von Informationen müssen ebenfalls innerhalb von 30 Kalendertagen nach Kenntnis der falschen Angabe oder nach Eintritt der Änderung erfolgen. Hinsichtlich des Antragstellers müssen Aktualisierungen nicht gemeldet werden.

Verfahren und rechtliche Folgen bei Nichteinhaltung der Vorschriften

Die Übermittlung der Informationen wird voraussichtlich über ein Online-Formular möglich sein. Die Informationen werden in einer nicht-öffentlich zugänglichen Datenbank des US-Finanzministeriums hinterlegt. Der Zugriff wird auf autorisierte Bundes- und Landesbehörden beschränkt sein. Ausländische Ermittlungsbehörden sollen unter engen Voraussetzungen ebenfalls Zugriff erhalten.

Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht drohen zivilrechtliche Strafen in Höhe von bis zu 500 US-Dollar für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert oder nicht behoben wurde (höchstens 10.000 US-Dollar) und/oder eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.

Ein Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person es versäumt hat, vollständige oder aktualisierte Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu melden, und die Person das Versäumnis verursacht hat oder zum Zeitpunkt des Versäumnisses Mitglied der Geschäftsleitung war. Zu beachten gilt, dass der Begriff „Person“ hier ebenfalls das Unternehmen selbst umfasst.

 

Die Autoren:

Jürgen R. Ostertag ist Partner sowie Leiter der Praxisgruppe für deutschsprachige Mandanten bei Tarter Krinsky & Drogin LLP in New York und berät seit über 22 Jahren deutsche Unternehmen und Privatpersonen in US-Rechtsfragen.

Janina Bary ist Associate bei Tarter Krinsky & Drogin LLP in New York und berät deutsche Unternehmen und Privatpersonen in US-Rechtsfragen.