By Dr. Annekathrin Schmoll and Dr. Vanessa Ludwig, LL.M. (Duke)

Am 2. März 2022 traten die Vereinigten Staaten von Amerika dem Haager Übereinkommen über die Vollstreckung und Anerkennung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen (HVAÜ) bei. Damit überholen die USA die Europäische Union: Seit der Zustimmung der Kommission zum Beitrittsvorschlag im Juli 2021 hat sich auf europäischer Ebene nichts getan. Lange Zeit hatte man in Brüssel argumentiert, man wolle mit einem Beitritt warten, bis die USA aktiv werden. Dieser Fall ist nun eingetreten. In der deutschen Wissenschaft und Praxis blieb der U.S.-Beitritt beinahe unbemerkt – vielleicht auch, weil sich erst einmal nichts ändern wird.

Status Quo in den USA

Möchte ein Gläubiger in den USA vollstrecken, muss ein U.S.-Gericht zunächst die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung prüfen. Einen bundesstaatlichen Standard in Form einer federal statute oder eines völkerrechtlichen Vertrags gibt es bisher nicht. Stattdessen richtet sich diese Frage nach dem Recht der Einzelstaaten.

Ein Großteil der Bundesstaaten hat die Modellgesetze des Uniform Foreign Money Judgments Recognition Act in der Version von 1962 bzw. von 2005 übernommen. Für Entscheidungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Modellgesetze sowie in den 13 Staaten, die nicht den Uniform Acts folgen, gelten die vom U.S. Supreme Court in der Entscheidung Hilton v. Guyot etablierten Grundsätze der comity of nations.

Wird die ausländische Entscheidung anerkannt, kann das anerkennende Urteil des U.S.-Gerichts wiederum aufgrund des Full Faith and Credit Clause in allen U.S.-Bundesstaaten problemlos vollstreckt werden.

Regelungsinhalt des Übereinkommens im Überblick

Das Haager Übereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die in einem Vertragsstaat von einem staatlichen Gericht erlassen wurde. Das Abkommen ist zudem auf Kostenbeschlüsse und Prozessvergleiche anwendbar, sofern dem Beschluss ein anerkennungsfähiges Urteil zugrunde liegt bzw. der Vergleich eine urteilsgleiche Wirkung hat. Schiedssprüche sind dagegen nicht erfasst.  In sachlicher Hinsicht muss es sich um eine Zivil- und Handelssache handeln. Der Anwendungsbereich wird allerdings durch zahlreiche Bereichsausnahmen begrenzt. So sind beispielsweise Entscheidungen aus dem Kartellrecht und dem Persönlichkeitsrecht ausgeschlossen. Sofern die in Art. 5 HVAÜ normierten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, muss die ausländische Entscheidung anerkannt werden. Anerkennungsfähig ist eine Entscheidung u.a. dann, wenn

  • der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Hauptgeschäftssitz oder seine Niederlassung im ausländischen Forum hat,
  • der Schuldner die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts anerkannt oder sich rügelos eingelassen hat,
  • der Handlungsort im Falle einer außervertraglichen Haftung wegen Personen- oder Sachschäden im Forum liegt.

Im Ergebnis enthält Art. 5 HVAÜ einen abschließenden Katalog anerkannter Gerichtsstände; Voraussetzung für die Anerkennung ist letztlich die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung findet nicht statt.

Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn einer der in Art. 7 ff. HVAÜ genannten Versagungsgründe vorliegt. Darunter fallen beispielsweise wesentliche Verstöße gegen Zustellungsvorschriften des Zweitstaats, Prozessbetrug oder eine entgegenstehende rechtskräftige und anerkennungsfähige Entscheidung. Aus deutscher Sicht ist besonders Art. 10 HVAÜ interessant: Danach kann die Anerkennung versagt werden, wenn der zugesprochene Ersatzanspruch nicht nur der Wiedergutmachung des Schadens dienen soll. Sollte das Übereinkommen irgendwann in der EU bzw. in Deutschland in Kraft treten, wären deshalb punitive damages aus U.S.-Urteilen (weiterhin) nicht anzuerkennen und zu vollstrecken.

Das eigentliche Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren richtet sich gem. Art 13 HVAÜ nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt werden soll. Das Übereinkommen sieht lediglich vor, dass bestimmte Unterlagen vorzulegen sind (Art. 12 HVAÜ). Ein separates Exequaturverfahren bleibt daher weiterhin notwendig. Dies bedeutet, dass Gläubiger bei der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in den USA mit zusätzlichen Kosten rechnen müssen, da nach der American rule of costs jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Was lange währt…

Die USA hatten schon früh darauf gedrängt, die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen zu vereinheitlichen. Die gleichnamige Vorgängerversion des heutigen Übereinkommens, das die Haager Konferenz im Jahr 1971 beschloss hatte, war aufgrund mangelnder internationaler Akzeptanz gescheitert. Auf Initiative der USA wurden daher 1992 die Verhandlungen über ein neues Abkommen aufgenommen.

Bis zur Fertigstellung am 2. Juli 2019 sollten jedoch 27 Jahre vergehen. Da sich wegen rechtkultureller Unterschiede lange Zeit keine Einigung finden ließ, pausierten die Verhandlungen zwischenzeitlich. Stattdessen entstand als Kompromiss im Jahr 2005 zunächst das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen. Acht Jahre später entschied man sich, die Arbeiten am Abkommen zur Anerkennung und Vollstreckung wieder aufzunehmen, da diese Fragen nur in Teilen vom Gerichtsstandsübereinkommen abgedeckt wurden.

Das jetzige Übereinkommen bedeutet für die USA eine Vereinfachung der Rechtslage: Inhaltlich entsprechen die Vorschriften des Übereinkommens in großen Teilen denen der Uniform Acts. Die bisherigen einzelstaatlichen Regelungen werden jedoch an entscheidenden Stellen ergänzt, sodass die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in den USA vereinfacht werden kann.

Ein Gamechanger?

Das Haager Übereinkommen wurde bei seiner Fertigstellung als „Gamechanger“ im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr betitelt – ein Prädikat, das sich das Regelwerk allerdings noch verdienen muss.

Neben den USA haben bisher erst fünf weitere Staaten, nämlich Uruguay, die Ukraine, Israel, Costa Rica und zuletzt Russland, das Übereinkommen unterzeichnet. Sollte die EU demnächst beitreten, hätte das Abkommen 32 Mitglieder, was ein wichtiger Schritt für einen Wandel wäre.

Ein Umbruch ist allerdings in naher Zukunft nicht zu erwarten – daran würde auch ein baldiger Beitritt der EU nichts ändern. Das Übereinkommen ist bisher in keinem der fünf Vertragsstaaten in Kraft, da die Ratifizierung noch aussteht. In den USA wird die Bewilligung durch den U.S. Congress voraussichtlich einige Jahre dauern – beim Haager Gerichtsstandsübereinkommen, dem die USA bereits 2009 beigetreten sind, ist sie bis heute nicht erfolgt. Damit ist ungewiss, wann das Übereinkommen für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit den USA letztlich Wirkung entfalten wird.

Kritik erfährt das Übereinkommen zudem wegen der in Art. 29 HVAÜ enthaltenen opt-out-Möglichkeit. Danach kann ein Vertragsstaat festlegen, dass durch das Übereinkommen keine Beziehung zu einem bestimmten anderen Staat begründet wird. Derzeit hat keiner der Staaten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Bei steigenden Beitrittszahlen ist aber nicht auszuschließen, dass diese Hintertür genutzt wird. In diesem Fall könnte der positive Effekt des Übereinkommens ins Wanken geraten. Eine vergleichbare Regelung hatte bereits die Vorgängerversion von 1971 zum Scheitern gebracht.

Ob das Übereinkommen also tatsächlich die erhoffte Erleichterung bei der Vollstreckung ausländischer Urteile bringen kann, wird sich somit erst in ferner Zukunft zeigen können. Der jüngste Beitritt der USA hat jedenfalls keine unmittelbaren Auswirkungen. Für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus und in den USA gilt somit: Alles bleibt beim Alten.

 

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